moroscience GmbH
Dorfstraße 2
24247 Mielkendorf

AGB Stand: 25.02.2026

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Veranstalter (nachfolgend „Veranstalter“) und Sponsoren (nachfolgend „Sponsor“). Sie gelten ausschließlich im Verhältnis Veranstalter–Sponsor. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Veranstalter ihrer Geltung im Einzelfall nicht explizit widerspricht. Eine Bezugnahme des Veranstalters auf Schreiben oder E-Mails des Kunden, die mit den AGB des Kunden versehen sind, sind kein Einverständnis mit der Geltung jener AGB.

Der Veranstalter hat das Recht, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft einseitig zu ändern und/oder zu ergänzen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist. Der Kunde wird bei Anpassung dieser AGB über die beabsichtigten Änderungen bzw. Ergänzungen mit angemessener Ankündigungsfrist vorab informiert. Widerspricht der Kunde der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Benachrichtigung (die „Widerspruchsfrist“), gelten die geänderten AGB als vom Kunden angenommen. Der Veranstalter wird in seiner Benachrichtigung auf das Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen. Im Falle eines Widerspruchs kann der Kunde die Nutzung nach der bisherigen Fassung der AGB fortsetzen.

1.4 Schriftform im Sinne dieses Vertrages ist auch durch Textform (z. B. E-Mail) gewahrt, sofern die Erklärung eindeutig zuordenbar ist und die Parteien, der Vertragsbezug sowie der Inhalt erkennbar sind.

§ 2 Leistungspflichten des Veranstalters

2.1 Der Veranstalter organisiert medizinische Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen und ermöglicht Sponsoren im Rahmen dieser Events gezielte Präsentations-, Sichtbarkeits- und Platzierungsmöglichkeiten zur Darstellung ihres Unternehmens und ihrer Leistungen. Dies erfolgt insbesondere durch Nennung des Sponsors als Unterstützer/Partner, Platzierung von Logos, Marken- oder Produktdarstellungen, Einbindung von Sponsor-Videos, Präsentation auf Veranstaltungswebseiten, in Mailings, Flyern, Slidedecks, Moderationshinweisen sowie Bereitstellung von virtuellen oder physischen Präsentationsflächen.

2.2 Die Inhalte sowie der Umfang der Leistungen werden durch das Vertragsangebot konkretisiert.

2.3 Der Vertragsgegenstand ist die Erbringung der vertraglich vereinbarten Sichtbarkeits- und Werbeleistungen. Ein konkreter Erfolg (z. B. Teilnehmerzahlen, Abschluss- oder Kontaktquoten, Leads, Reichweitenkennzahlen) ist nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert.

2.4 „Veranstaltungen“ sind die vom Veranstalter angebotenen Formate (z. B. Derma@home, DermaStartUp), die als Einzelveranstaltungen oder im Rahmen von Kontingenten/Jahrespaketen durchgeführt werden.

2.5 Die inhaltliche und wissenschaftliche Ausgestaltung der Veranstaltungen obliegt ausschließlich dem Veranstalter bzw. den benannten wissenschaftlichen Leitungen/Referenten. Der Sponsor hat keinen Einfluss auf Themen, Inhalte, Referentenauswahl, Ablauf und Darstellung wissenschaftlicher Inhalte.

2.6 Der Veranstalter ist berechtigt, dem Kunden geschuldete Leistungen auch von Erfüllungsgehilfen / Subunternehmern erbringen zu lassen. Für das Verhalten eingesetzter Dritter haftet der Veranstalter im Rahmen der eigenen Vertragspflichten.

2.7 Sofern die Parteien feststellen, dass Leistungen des Veranstalters erbracht werden sollen, die über das vereinbarte Leistungsspektrum hinaus gehen, sind diese separat zu vergüten, ggfs. nach einem durch den Veranstalter festzulegenden Stundensatz.

2.8 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet der Veranstalter dem Kunden nicht die Erbringung eines konkreten Erfolgs (Werks).

§ 3 Mitwirkungspflichten des Sponsors und Freigaben

3.1 Der Sponsor stellt sämtliche für die Leistungserbringung notwendigen Materialien (z. B. Logos, Markenrichtlinien, Videos, Claims, rechtliche Pflichttexte) in den vereinbarten Formaten, Qualitäten und innerhalb der vereinbarten Fristen bereit.

3.2 Er benennt einen fachlich und rechtlich verantwortlichen Ansprechpartner für Freigaben und Rückfragen.

3.3 Der Sponsor sichert zu, dass er sämtliche für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Rechte an den bereitgestellten Inhalten besitzt und deren Nutzung keine Rechte Dritter verletzt. Er stellt den Veranstalter von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Zusicherung resultieren, einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten.

3.4 Notwendige Freigaben erteilt der Sponsor unverzüglich, spätestens binnen der im Angebot festgelegten Fristen. Erteilt der Sponsor Freigaben nicht rechtzeitig oder stellt er Materialien verspätet oder fehlerhaft bereit, können vereinbarte Platzierungen nach billigem Ermessen des Veranstalters angepasst oder verkürzt werden; Vergütungsansprüche bleiben hiervon unberührt. Erhöhte Produktions- oder Änderungsaufwände aufgrund verspäteter Zuarbeiten kann der Veranstalter gesondert zu angemessenen marktüblichen Sätzen abrechnen.

3.5 Gerät der Sponsor mit Mitwirkungsleistungen in Verzug oder befindet er sich im Annahmeverzug, ist der Veranstalter berechtigt, die vereinbarten Leistungen anzupassen oder zu verschieben und den Mehraufwand abzurechnen. Vereinbarte Fristen verschieben sich um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

§ 4 Zustandekommen von Verträgen

4.1 Die Präsentation der Leistungen auf der Website, in sozialen Netzwerken, in Werbeanzeigen und Broschüren stellt kein bindendes Angebot des Veranstalters auf Abschluss eines Vertrags dar.

4.2 Grundlage der Zusammenarbeit ist ein individuelles Angebot des Veranstalters, das die konkreten Leistungen, Termine, Laufzeiten, Kontingente und Vergütung sowie etwaige Besonderheiten enthält. Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots durch den Sponsor zustande. Die Annahme kann mündlich, in Textform oder in Schriftform erfolgen.

4.3 Der Kunde erhält bei mündlichem Vertragsschluss auf Wunsch des Veranstalters eine Auftragsbestätigung, welche jedoch für den Vertragsschluss nicht konstitutiv ist.

4.4 Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

4.5 Bestandteile des Vertrages sind in folgender Reihenfolge: (1) ausdrücklich schriftlich vereinbarte Nebenabreden, die unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Vertrag getroffen werden (einschließlich solcher per E-Mail), (2) das individuell unterzeichnete Angebot einschließlich Anlagen (z. B. Leistungsspezifikationen, Media-Spezifikationen, Zeitpläne), (3) diese AGB. Im Konfliktfall gehen die Regelungen der Nebenabreden und des individuellen Angebots diesen AGB vor.

§ 5 Zahlungsbedingungen

5.1 Die vom Veranstalter angegebenen und mitgeteilten Preise sind verbindlich und verstehen sich jeweils netto zzgl. Mehrwertsteuer. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung.

5.2 Zahlungen sind binnen 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig oder nach individueller Vereinbarung.

5.3 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.

5.4 Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält der Veranstalter sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.

§ 6 Durchführung, Änderungen, Verschiebungen und höhere Gewalt

6.1 Der Veranstalter ist berechtigt, aus sachlichen Gründen zumutbare Änderungen im Ablauf, in der Programmgestaltung, bei Referenten, in Formaten oder Terminen vorzunehmen, soweit dadurch der Kern der vertraglich vereinbarten Leistungen zur Sponsorsichtbarkeit nicht beeinträchtigt wird.

6.2 Muss eine Veranstaltung aus Gründen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, behördliche Auflagen, Krankheit/Ausfall von Schlüsselpersonen ohne Ersatzmöglichkeit, erhebliche Störungen der Infrastruktur), abgesagt oder verschoben werden, wird der Veranstalter den Sponsor unverzüglich informieren und – soweit möglich – gleichwertige Ersatzleistungen anbieten (z. B. Umbuchung auf nächsten Termin oder auf eine gleichwertige Veranstaltung).

6.3 Bei Kontingenten/Jahrespaketen gilt: Einzelne Veranstaltungen sind Bestandteil eines Gesamtpakets. Eine Abwahl einzelner Veranstaltungen durch den Sponsor ist ausgeschlossen, soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart.

6.4 Etwaige freie Kündigungsrechte während der Vertragslaufzeit sind ausgeschlossen.

6.5 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt stets unberührt.

§ 7 Nutzungsrechte

7.1 Der Sponsor räumt dem Veranstalter ein einfaches, nicht übertragbares, örtlich auf die vereinbarten Verbreitungsräume und zeitlich auf die Vertrags- und Nachlaufzeit (einschließlich üblicher Berichterstattung und Dokumentation) beschränktes Nutzungsrecht an den bereitgestellten Inhalten ein, soweit dies zur Durchführung der vereinbarten Leistungen erforderlich ist.

7.2 Der Veranstalter ist berechtigt, die Sponsorinhalte in den vereinbarten Medien und Kanälen in dem vereinbarten Umfang zu nutzen, zu vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen und zu bearbeiten (insbesondere Format-/Layoutanpassungen), soweit dies zur ordnungsgemäßen Umsetzung notwendig ist.

7.3 Weitergehende Nutzungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Nach Vertragsende wird der Veranstalter aktive Platzierungen in seinen eigenen Kanälen im Rahmen des üblichen Roll-outs entfernen; archivierte Inhalte, veranstaltungsbezogene Dokumentationen und Berichte müssen nicht gelöscht werden, sofern keine überwiegenden berechtigten Interessen des Sponsors entgegenstehen.

§ 8 Reporting und Leistungsnachweise

8.1 Der Veranstalter erbringt nach Durchführung der relevanten Leistungen einen angemessenen Leistungsnachweis („Report“), der typischerweise Nachweise wie Belegfotos, Screenshots, Auszüge aus Chat-Reaktionen oder Teilnehmerfeedbacks, Reichweiten- oder Impressions-Schätzungen sowie eine Übersicht der realisierten Platzierungen enthalten kann.

8.2 Die im Reporting enthaltenen Kennzahlen sind – soweit nicht ausdrücklich zugesichert – indikativ, können streuen und sind von Faktoren außerhalb des Einflussbereichs des Veranstalters abhängig. Sie begründen keinen Garantie- oder Erfolgsanspruch.

8.3 Etwaige Beanstandungen des Reports oder der erbrachten Leistungen sind binnen 5 Werktagen ab Zugang des Reports schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die fristgerechte Anzeige, gelten die Leistungen als genehmigt, es sei denn, der Mangel war trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar.

§ 9 Haftung

9.1 Der Veranstalter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

9.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

§ 10 Compliance, Fachkreisbindung und Unabhängigkeit wissenschaftlicher Inhalte

10.1 Der Veranstalter wahrt bei der Durchführung der Veranstaltungen die Unabhängigkeit der wissenschaftlichen Inhalte. Sponsoring hat keinen Einfluss auf Themenwahl, Referenten oder Aussagen. Produkt- oder Unternehmensdarstellungen des Sponsors erfolgen ausschließlich im dafür vorgesehenen, vom Veranstalter getrennten Bereich.

10.2 Der Sponsor stellt sicher, dass alle bereitgestellten Inhalte und Maßnahmen den anwendbaren gesetzlichen Vorgaben (einschließlich Heilmittelwerberecht) sowie beruflichen und branchenbezogenen Kodizes entsprechen. Er kennzeichnet etwaige Pflichtangaben ordnungsgemäß und vermeidet unzulässige Aussagen (z. B. Off-Label-Promotion).

10.3 Bei Verstößen gegen Compliance-Vorgaben ist der Veranstalter berechtigt, rechts- oder kodexwidrige Inhalte zurückzuweisen, zu entfernen oder anzupassen. Entstehen dadurch Mehraufwände, trägt diese der Sponsor. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann der Veranstalter den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

§ 11 Schlussbestimmungen

11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB einschließlich dieser Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

11.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand sind der Sitz des Veranstalters.